Allgemeine Geschäftsbedingungen
Morgenweck Event- & Servicesolutions
§1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“) für alle Verträge mit MES über
Vermietung (Überlassung von Mietgegenständen), Verkauf von Gegenständen
(insbesondere Hard- und Software), Einräumung von Nutzungsrechten/Lizenzen
(On-Premise und/oder SaaS), Werkleistungen, Dienstleistungen (z. B. Beratung, Planung,
Installation, Konfiguration, Betrieb, Fernwartung/Support, Managed Services) sowie
Prüfleistungen nach DGUV Vorschrift 3 – soweit nicht im Einzelfall abweichend schriftlich
vereinbart.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden
nur Vertragsbestandteil, wenn MES ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies
gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses.
(3) „Mietgegenstände“ sind alle von MES zur Vermietung bereitgehaltenen Waren und
Systeme, insbesondere Ton-, Bild-, Licht- und Bühnentechnik, Dekoration sowie Zubehör.
„Gegenstände“ im Sinne dieser AGB umfassen auch IT-Hardware, Ersatzteile und
sonstige Waren.
(4) „Software“ ist jede von MES bereitgestellte oder vermittelte Standard- oder
Individualsoftware einschließlich Updates, Patches und Dokumentation. „SaaS“
bezeichnet die zeitweise Überlassung von Software zur Nutzung über eine
Datenfernverbindung. „Nutzungsrechte/Lizenzen“ sind die vertraglich vereinbarten
Rechte zur Nutzung von Software und/oder Inhalten.
(6) Soweit Leistungen von Drittanbietern (z. B. Hersteller, Cloud-Provider, Netzbetreiber)
erforderlich sind, gelten deren Bedingungen ergänzend, soweit diese dem Kunden
bekannt gemacht wurden und zwingende Rechte des Kunden nicht unangemessen
beschneiden.
§2 Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe
und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von MES oder durch
Beginn
der Leistungserbringung/Übergabe der Mietgegenstände zustande.
(3) Bei Vermietung ist MES berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot des
Mieters innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen; die Annahme kann auch
durch Übergabe oder Auslieferung erklärt werden.
(4) Sofern MES bei Vermietung oder Lieferung auf Zulieferung angewiesen ist, erfolgt
der
Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung,soweit die Nichtlieferung nicht von MES zu vertreten ist (insbesondere bei kongruentem
Deckungsgeschäft). MES informiert über Nichtverfügbarkeit unverzüglich;
Gegenleistungen werden erstattet.
§3 Angebotserstellung / Vergütung
(1) Die Erstellung von Angeboten, Konzepten, Planungen, Kalkulationen oder
Behördenabstimmungen ist eine eigenständige Leistung und erfolgt ausschließlich durch
MES.
(2) Sofern diese Leistungen über eine einfache Preisauskunft hinausgehen, sind sie
vergütungspflichtig. Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand gemäß jeweils gültiger
Preisliste. Dies gilt auch dann, wenn kein Hauptvertrag zustande kommt.
§4 Werkvertragsleistungen / Abnahme
(1) Soweit Leistungen als Werkvertrag geschuldet sind, wird ein bestimmter Erfolg
vereinbart. Der Auftraggeber ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet.
(2) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung. Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn keine
wesentlichen Mängel binnen angemessener Frist nach Anzeige der Fertigstellung gerügt
werden. Unberührt bleiben gesetzliche Rechte bei wesentlichen Mängeln.
§5 Dienstleistungen, Überlassung von Mietgegenständen,
Zusatzleistungen, Fernwartung, SaaS/Managed Services
(1) Dienstleistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Ein bestimmter
Erfolg ist nur geschuldet,
wenn ausdrücklich vereinbart (insbesondere bei Werkleistungen gemäß §4).
(2) Fernwartung/Remote-Support erfolgt – soweit erforderlich – über geeignete
Fernzugriffswerkzeuge. Der Kunde stellt die
hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen, Zugänge und Ansprechpartner bereit.
Zeiten/Fristen ruhen, solange
eine Leistungserbringung wegen fehlender Mitwirkung nicht möglich ist.
(3) SaaS/Managed Services: Soweit MES SaaS oder Managed Services bereitstellt, schuldet MES die
Bereitstellung des
vertraglich beschriebenen Services (Leistungsbeschreibung/Angebot). Ein Anspruch auf
ununterbrochene Verfügbarkeit
besteht nur, wenn und soweit dies im Rahmen eines Wartungsvertrags einschließlich SLA
ausdrücklich vereinbart ist. Ohne
Wartungsvertrag erfolgt Support „Best Effort“ ohne garantierte
Reaktions-/Wiederherstellungszeiten. MES ist berechtigt,
Wartungsfenster für Updates, Patches, Sicherheitsmaßnahmen und Änderungen nach
angemessener Vorankündigung
durchzuführen; Wartungsfenster gelten nicht als Ausfallzeit, soweit im SLA nichts Abweichendes
geregelt ist.
(4) Zusatzleistungen von MES – insbesondere Anlieferung, Nachlieferung, Montage,
Einweisung/Betreuung, Betriebspersonal,
Installation, Konfiguration, Migration und Schulung – erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer
Vereinbarung oder als
Mehrleistung nach Aufwand.
(5) Mietzeit (Vermietung): Die Mietzeit wird nach ganzen Tagen berechnet; Mindestmietzeit ist ein
Tag; angefangene Tagegelten als ein Tag. Bei Selbstabholung beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung in den
Geschäftsräumen von MES und endet
mit Rückgabe an MES. Bei Versand/Anlieferung beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung an die zur
Lieferung bestimmte Person;
maßgeblich für die Berechnung ist der Abgang aus bzw. die Wiederanlieferung an das Lager von
MES.
(6) Bereitstellung/Gefahrübergang (Vermietung): Der Gefahrenübergang tritt bei Übergabe ein;
beim Versand/Transport mit
Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
(7) Nutzung/Sorgfaltspflichten (Vermietung): Der Mieter behandelt Mietgegenstände pfleglich,
schützt sie vor Beschädigung,
Diebstahl und Untergang (z. B. Bewachung) und befolgt Wartungs-, Pflege- und
Gebrauchsempfehlungen. Beschädigungen,
Gefährdungen oder Vernichtung sind MES unverzüglich anzuzeigen. Während der Mietzeit obliegt
die Instandhaltung grundsätzlich
dem Mieter auf eigene Kosten; MES ist zur Instandhaltung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
(8) Werden Geräte, bei denen MES die Beistellung von Fachpersonal anbietet/empfiehlt, dennoch
ohne Fachpersonal angemietet,
haftet MES für Funktionsstörungen nicht, soweit diese auf Bedienung/Handling zurückzuführen sind.
§6 Einsatz Dritter (Subunternehmer)
MES ist berechtigt, Mietleistungen, Werkleistungen oder Dienstleistungen ganz oder
teilweise durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen. Hierfür bedarf
es keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Vertragspartner des
Auftraggebers bleibt ausschließlich MES.
§7 Verkauf von Gegenständen
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von MES
(Eigentumsvorbehalt).
(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, soweit
gesetzlich zulässig. Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe oder Versand.
(5) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und
etwaige Mängel gemäß § 377 HGB unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt die
rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
(6) Soweit Software (On-Premise) im Rahmen des Verkaufs bereitgestellt wird, erhält der
Kunde Nutzungsrechte ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang (insbesondere
Nutzerzahl/Instanzen/Laufzeit). Reverse Engineering, Dekompilierung und sonstige
Eingriffe sind – soweit nicht zwingend gesetzlich erlaubt – untersagt.
§8 DGUV V3 Prüfleistungen
(1) Prüfungen erfolgen gemäß DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0701-0702 sowie BetrSichV.
(2) Die Prüfung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Durchführung. Die
Betreiberverantwortung verbleibt beim Auftraggeber; eine Garantie zukünftiger
Betriebssicherheit wird nicht übernommen.
§9 Mitwirkungspflichten, Genehmigungen, Frequenzen, Nachweise(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Informationen, Zugänge,
Aufstellflächen, Anschlüsse, Traglasten, Schutzmaßnahmen sowie sonstigen
Voraussetzungen rechtzeitig bereitgestellt werden.
(2) Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber/Mieter auf eigene Kosten alle im
Zusammenhang mit dem Einsatz der Mietgegenstände/Leistungen erforderlichen
Genehmigungen (insbesondere öffentlich-rechtliche) rechtzeitig einzuholen und MES auf
Verlangen vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen.
(3) Beim Einsatz von Funktechnik obliegt dem Auftraggeber/Mieter die notwendige
technische Abstimmung (insb. Frequenzauswahl) auf eigene Kosten und in eigener
Verantwortung. Für Schäden/Forderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von
Funktechnik haftet der Auftraggeber/Mieter; MES ist insoweit von Haftung freigestellt,
soweit gesetzlich zulässig.
(4) Bei Abholung kann MES die Vorlage geeigneter Identitäts- und Vertretungsnachweise
verlangen (z.B. Ausweis, ggf. Vollmacht).
§10 Preise, Zahlungsbedingungen, Kaution
(1) Alle Preise verstehen sich zzgl.
(2a) Wiederkehrende Entgelte (SaaS/Managed Services/Wartung) werden – soweit nicht
abweichend vereinbart – monatlich
im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig. Nutzungs-/Zugriffsrechte können bis zur vollständigen
Zahlung ausgesetzt werden,
sofern der Kunde trotz Mahnung in Verzug ist und die Aussetzung verhältnismäßig ist. gesetzlicher
Umsatzsteuer, sofern nicht anders
ausgewiesen.
(2) Rechnungen sind sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Bei Vermietung gelten – sofern nicht abweichend vereinbart – die Preise der bei
Vertragsschluss gültigen Preisliste; der Mietzins versteht sich frei Lager,
Versand-/Lieferkosten trägt der Mieter.
(4) Der Mietpreis ist – sofern nicht anders vereinbart – bei Übergabe der
Mietgegenstände fällig (in den Geschäftsräumen auch EC-Kartenzahlung möglich). MES
ist berechtigt, die Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung zu
gewähren.
(5) MES behält sich vor, ab einem Auftragswert von 2.500,00 EUR eine Anzahlung in
Höhe von 50 % des Bruttopreises bzw. 100 % Vorkasse zu verlangen.
(6) MES ist berechtigt, spätestens bei Überlassung der Mietgegenstände eine Kaution bis
zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu verlangen; Mindestkaution 200,00 EUR in
bar, sofern nicht anders vereinbart. Die Kaution wird nach Beendigung des
Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe zurückerstattet. MES kann
Forderungen gegen den Mieter mit der Kaution verrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von MES anerkannt sind, soweit
gesetzlich zulässig.
§11 Haftung, Haftungsbegrenzung, Haftung des Mieters, Versicherung
(1) MES haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibtunberührt.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
ist die Haftung von MES der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig und
außer in den Fällen des Abs. (1) – je Schadensfall begrenzt auf
a) bei einmaligen Projekt-/Werkleistungen: den jeweiligen Netto-Auftragswert,
b) bei laufenden Leistungen (z. B. Wartung/Managed Services/SaaS): das in den letzten
12 Monaten vor Eintritt des Schadensereignisses gezahlte Netto-Entgelt.
Die Gesamthaftung von MES pro Kalenderjahr ist begrenzt auf das Zweifache der
vorgenannten Beträge. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht
zwingendes Recht entgegensteht.
(4) MES haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie
mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechung), soweit
gesetzlich zulässig.
(5) Daten, Datensicherung: Der Kunde ist für die ordnungsgemäße und regelmäßige
Sicherung seiner Daten verantwortlich, sofern Datensicherung nicht ausdrücklich als
Leistung vereinbart ist. Soweit MES Datensicherung als Leistung schuldet, beschränkt
sich die Haftung bei Datenverlust auf die Wiederherstellung der Daten aus dem letzten
konsistenten Sicherungsstand gemäß vereinbartem Sicherungskonzept.
(6) IT-/Sicherheitsleistungen: MES schuldet keine absolute Sicherheit. MES erbringt
vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen als angemessene technische und organisatorische
Maßnahmen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Schäden, die auf unsichere
Systemumgebungen, fehlende Updates/Patches, kompromittierte Zugangsdaten, fehlende
oder nicht freigegebene Mehrfaktorauthentifizierung oder sonstige Pflichtverletzungen
im Verantwortungsbereich des Kunden zurückzuführen sind, hat MES nicht zu vertreten.
(7) Der Mieter haftet nach den allgemeinen Bestimmungen für Vorsatz und
Fahrlässigkeit; er haftet insbesondere für von außen zugefügte Beschädigungen und
Verschmutzungen sowie für Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen. Entstehen Schäden
durch Dritte, haftet der Mieter, soweit er diese zu vertreten hat. Der Mieter unterstützt
MES bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten durch Bereitstellung
notwendiger Informationen.
(8) MES ist berechtigt, den Mieter im Einzelfall zu verpflichten, die mit den
Mietgegenständen verbundenen Risiken (z.B. Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ausreichend zu versichern und den Nachweis zu erbringen; der Abschluss
kann Voraussetzung für die Überlassung sein.
(6) Soweit Verfügbarkeiten, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten zugesagt werden, ergeben
sich diese ausschließlich aus
einem wirksam vereinbarten SLA im Rahmen eines Wartungsvertrags. Etwaige Servicegutschriften
sind – soweit vereinbart –
abschließend; weitergehende Ansprüche wegen Unterschreitung von Service Levels bestehen nur
nach Maßgabe dieses §11.
§12 Mängel, Untersuchung, Gewährleistung
(1) Bei Verkauf von Gegenständen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgender
Maßgabe: MES leistet zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserungoder Ersatzlieferung. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
– soweit gesetzlich zulässig – 12 Monate ab Gefahrübergang. § 377 HGB bleibt unberührt.
(2) Bei Vermietung hat der Mieter die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit
und erkennbare Mängel zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, sind Rechte wegen erkennbarer Mängel ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig.
(3) Mängel, die während der Mietzeit auftreten, sind MES unverzüglich anzuzeigen. Der
Mieter hat MES Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Eigenmächtige
Reparaturen/Änderungen bedürfen vorheriger Zustimmung von MES, anderenfalls kann
MES Ersatzansprüche geltend machen, soweit gesetzlich zulässig.
§13 Kein Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da MES ausschließlich Verträge mit Unternehmern (§
14 BGB) schließt.
§14 Rückgabe, Rechte Dritter, Rücktritt/Storno, höhere Gewalt
(1) Rückgabe (Vermietung): Die Rückgabe der Mietgegenstände hat auf Kosten und
Gefahr des Mieters unaufgefordert und unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten
Mietzeit auf demselben Weg zu erfolgen, wie die Übergabe, sofern nicht wirksam
abweichend vereinbart. Mietgegenstände sind vollständig, sauber, in einwandfreiem
Zustand und geordnet zurückzugeben. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als
Bestätigung von Vollständigkeit/Zustand.
(2) Verspätete Rückgabe: Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Ist dies nicht möglich,
ist MES unverzüglich zu informieren. Für jeden überschrittenen Tag ist MES berechtigt,
den vollen Tagesmietpreis zu berechnen; weitergehende Ansprüche (insb.
Schadensersatz) bleiben vorbehalten.
(3) Rechte Dritter: Der Mieter hat die Mietgegenstände von Eingriffen Dritter (z.B.
Pfändung) freizuhalten und MES unverzüglich zu informieren. Er trägt die zur Abwehr
erforderlichen Kosten (insb. Rechtsverfolgung/Wiederbeschaffung), soweit gesetzlich
zulässig.
(4) Rücktritt/Storno (Vermietung): Der Mieter kann schriftlich zurücktreten. Geht die
Erklärung spätestens 12 Werktage vor Beginn der Mietzeit ein, fällt keine Stornogebühr
an. Bei Zugang weniger als 12 Werktage vor Mietzeitbeginn sind 50 % des vereinbarten
Mietzinses zu zahlen; bei Zugang weniger als 3 Tage vor Mietzeitbeginn 100 %. Für
vereinbarte Zusatzdienstleistungen kann MES die Vergütung in voller Höhe verlangen,
soweit diese bereits disponiert/erbracht ist.
(5) Höhere Gewalt: Bei höherer Gewalt ist MES für die Dauer und im Umfang der
Auswirkung von der Leistungspflicht befreit. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu
vergüten; weitergehende Rechte richten sich nach Gesetz.
(8) Beendigung SaaS/Managed Services / Exit: Nach Vertragsende stellt MES dem Kunden – soweit
technisch möglich und
vertraglich vereinbart – innerhalb einer angemessenen Frist einen Export der vom Kunden
bereitgestellten Inhalte/Daten in
einem gängigen Format zur Verfügung; Unterstützungsleistungen (Transition) erfolgen nach
Aufwand. Nach Ablauf dervereinbarten Aufbewahrungsfrist werden Kundendaten gelöscht oder anonymisiert, soweit keine
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
entgegenstehen; Details können in AVV/DPA geregelt sein.
§15 Datenschutz, Schlussbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten werden gemäß DSGVO verarbeitet.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist
Deutsch. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von MES.
gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt
diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am
nächsten kommt.