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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Morgenweck Event- & Servicesolutions

§1 Geltungsbereich, Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber

Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“) für alle Verträge mit MES über

Vermietung (Überlassung von Mietgegenständen), Verkauf von Gegenständen

(insbesondere Hard- und Software), Einräumung von Nutzungsrechten/Lizenzen

(On-Premise und/oder SaaS), Werkleistungen, Dienstleistungen (z. B. Beratung, Planung,

Installation, Konfiguration, Betrieb, Fernwartung/Support, Managed Services) sowie

Prüfleistungen nach DGUV Vorschrift 3 – soweit nicht im Einzelfall abweichend schriftlich

vereinbart.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden

nur Vertragsbestandteil, wenn MES ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies

gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses.

(3) „Mietgegenstände“ sind alle von MES zur Vermietung bereitgehaltenen Waren und

Systeme, insbesondere Ton-, Bild-, Licht- und Bühnentechnik, Dekoration sowie Zubehör.

„Gegenstände“ im Sinne dieser AGB umfassen auch IT-Hardware, Ersatzteile und

sonstige Waren.

(4) „Software“ ist jede von MES bereitgestellte oder vermittelte Standard- oder

Individualsoftware einschließlich Updates, Patches und Dokumentation. „SaaS“

bezeichnet die zeitweise Überlassung von Software zur Nutzung über eine

Datenfernverbindung. „Nutzungsrechte/Lizenzen“ sind die vertraglich vereinbarten

Rechte zur Nutzung von Software und/oder Inhalten.

(6) Soweit Leistungen von Drittanbietern (z. B. Hersteller, Cloud-Provider, Netzbetreiber)

erforderlich sind, gelten deren Bedingungen ergänzend, soweit diese dem Kunden

bekannt gemacht wurden und zwingende Rechte des Kunden nicht unangemessen

beschneiden.

§2 Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe

und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von MES oder durch

Beginn

der Leistungserbringung/Übergabe der Mietgegenstände zustande.

(3) Bei Vermietung ist MES berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot des

Mieters innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen; die Annahme kann auch

durch Übergabe oder Auslieferung erklärt werden.

(4) Sofern MES bei Vermietung oder Lieferung auf Zulieferung angewiesen ist, erfolgt

der

Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung,soweit die Nichtlieferung nicht von MES zu vertreten ist (insbesondere bei kongruentem

Deckungsgeschäft). MES informiert über Nichtverfügbarkeit unverzüglich;

Gegenleistungen werden erstattet.

§3 Angebotserstellung / Vergütung

(1) Die Erstellung von Angeboten, Konzepten, Planungen, Kalkulationen oder

Behördenabstimmungen ist eine eigenständige Leistung und erfolgt ausschließlich durch

MES.

(2) Sofern diese Leistungen über eine einfache Preisauskunft hinausgehen, sind sie

vergütungspflichtig. Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand gemäß jeweils gültiger

Preisliste. Dies gilt auch dann, wenn kein Hauptvertrag zustande kommt.

§4 Werkvertragsleistungen / Abnahme

(1) Soweit Leistungen als Werkvertrag geschuldet sind, wird ein bestimmter Erfolg

vereinbart. Der Auftraggeber ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet.

(2) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung. Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn keine

wesentlichen Mängel binnen angemessener Frist nach Anzeige der Fertigstellung gerügt

werden. Unberührt bleiben gesetzliche Rechte bei wesentlichen Mängeln.

§5 Dienstleistungen, Überlassung von Mietgegenständen,

Zusatzleistungen, Fernwartung, SaaS/Managed Services

(1) Dienstleistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Ein bestimmter

Erfolg ist nur geschuldet,

wenn ausdrücklich vereinbart (insbesondere bei Werkleistungen gemäß §4).

(2) Fernwartung/Remote-Support erfolgt – soweit erforderlich – über geeignete

Fernzugriffswerkzeuge. Der Kunde stellt die

hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen, Zugänge und Ansprechpartner bereit.

Zeiten/Fristen ruhen, solange

eine Leistungserbringung wegen fehlender Mitwirkung nicht möglich ist.

(3) SaaS/Managed Services: Soweit MES SaaS oder Managed Services bereitstellt, schuldet MES die

Bereitstellung des

vertraglich beschriebenen Services (Leistungsbeschreibung/Angebot). Ein Anspruch auf

ununterbrochene Verfügbarkeit

besteht nur, wenn und soweit dies im Rahmen eines Wartungsvertrags einschließlich SLA

ausdrücklich vereinbart ist. Ohne

Wartungsvertrag erfolgt Support „Best Effort“ ohne garantierte

Reaktions-/Wiederherstellungszeiten. MES ist berechtigt,

Wartungsfenster für Updates, Patches, Sicherheitsmaßnahmen und Änderungen nach

angemessener Vorankündigung

durchzuführen; Wartungsfenster gelten nicht als Ausfallzeit, soweit im SLA nichts Abweichendes

geregelt ist.

(4) Zusatzleistungen von MES – insbesondere Anlieferung, Nachlieferung, Montage,

Einweisung/Betreuung, Betriebspersonal,

Installation, Konfiguration, Migration und Schulung – erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer

Vereinbarung oder als

Mehrleistung nach Aufwand.

(5) Mietzeit (Vermietung): Die Mietzeit wird nach ganzen Tagen berechnet; Mindestmietzeit ist ein

Tag; angefangene Tagegelten als ein Tag. Bei Selbstabholung beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung in den

Geschäftsräumen von MES und endet

mit Rückgabe an MES. Bei Versand/Anlieferung beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung an die zur

Lieferung bestimmte Person;

maßgeblich für die Berechnung ist der Abgang aus bzw. die Wiederanlieferung an das Lager von

MES.

(6) Bereitstellung/Gefahrübergang (Vermietung): Der Gefahrenübergang tritt bei Übergabe ein;

beim Versand/Transport mit

Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.

(7) Nutzung/Sorgfaltspflichten (Vermietung): Der Mieter behandelt Mietgegenstände pfleglich,

schützt sie vor Beschädigung,

Diebstahl und Untergang (z. B. Bewachung) und befolgt Wartungs-, Pflege- und

Gebrauchsempfehlungen. Beschädigungen,

Gefährdungen oder Vernichtung sind MES unverzüglich anzuzeigen. Während der Mietzeit obliegt

die Instandhaltung grundsätzlich

dem Mieter auf eigene Kosten; MES ist zur Instandhaltung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

(8) Werden Geräte, bei denen MES die Beistellung von Fachpersonal anbietet/empfiehlt, dennoch

ohne Fachpersonal angemietet,

haftet MES für Funktionsstörungen nicht, soweit diese auf Bedienung/Handling zurückzuführen sind.

§6 Einsatz Dritter (Subunternehmer)

MES ist berechtigt, Mietleistungen, Werkleistungen oder Dienstleistungen ganz oder

teilweise durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen. Hierfür bedarf

es keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Vertragspartner des

Auftraggebers bleibt ausschließlich MES.

§7 Verkauf von Gegenständen

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von MES

(Eigentumsvorbehalt).

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, soweit

gesetzlich zulässig. Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe oder Versand.

(5) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und

etwaige Mängel gemäß § 377 HGB unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt die

rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

(6) Soweit Software (On-Premise) im Rahmen des Verkaufs bereitgestellt wird, erhält der

Kunde Nutzungsrechte ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang (insbesondere

Nutzerzahl/Instanzen/Laufzeit). Reverse Engineering, Dekompilierung und sonstige

Eingriffe sind – soweit nicht zwingend gesetzlich erlaubt – untersagt.

§8 DGUV V3 Prüfleistungen

(1) Prüfungen erfolgen gemäß DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0701-0702 sowie BetrSichV.

(2) Die Prüfung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Durchführung. Die

Betreiberverantwortung verbleibt beim Auftraggeber; eine Garantie zukünftiger

Betriebssicherheit wird nicht übernommen.

§9 Mitwirkungspflichten, Genehmigungen, Frequenzen, Nachweise(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Informationen, Zugänge,

Aufstellflächen, Anschlüsse, Traglasten, Schutzmaßnahmen sowie sonstigen

Voraussetzungen rechtzeitig bereitgestellt werden.

(2) Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber/Mieter auf eigene Kosten alle im

Zusammenhang mit dem Einsatz der Mietgegenstände/Leistungen erforderlichen

Genehmigungen (insbesondere öffentlich-rechtliche) rechtzeitig einzuholen und MES auf

Verlangen vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen.

(3) Beim Einsatz von Funktechnik obliegt dem Auftraggeber/Mieter die notwendige

technische Abstimmung (insb. Frequenzauswahl) auf eigene Kosten und in eigener

Verantwortung. Für Schäden/Forderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von

Funktechnik haftet der Auftraggeber/Mieter; MES ist insoweit von Haftung freigestellt,

soweit gesetzlich zulässig.

(4) Bei Abholung kann MES die Vorlage geeigneter Identitäts- und Vertretungsnachweise

verlangen (z.B. Ausweis, ggf. Vollmacht).

§10 Preise, Zahlungsbedingungen, Kaution

(1) Alle Preise verstehen sich zzgl.

(2a) Wiederkehrende Entgelte (SaaS/Managed Services/Wartung) werden – soweit nicht

abweichend vereinbart – monatlich

im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig. Nutzungs-/Zugriffsrechte können bis zur vollständigen

Zahlung ausgesetzt werden,

sofern der Kunde trotz Mahnung in Verzug ist und die Aussetzung verhältnismäßig ist. gesetzlicher

Umsatzsteuer, sofern nicht anders

ausgewiesen.

(2) Rechnungen sind sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Bei Vermietung gelten – sofern nicht abweichend vereinbart – die Preise der bei

Vertragsschluss gültigen Preisliste; der Mietzins versteht sich frei Lager,

Versand-/Lieferkosten trägt der Mieter.

(4) Der Mietpreis ist – sofern nicht anders vereinbart – bei Übergabe der

Mietgegenstände fällig (in den Geschäftsräumen auch EC-Kartenzahlung möglich). MES

ist berechtigt, die Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung zu

gewähren.

(5) MES behält sich vor, ab einem Auftragswert von 2.500,00 EUR eine Anzahlung in

Höhe von 50 % des Bruttopreises bzw. 100 % Vorkasse zu verlangen.

(6) MES ist berechtigt, spätestens bei Überlassung der Mietgegenstände eine Kaution bis

zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu verlangen; Mindestkaution 200,00 EUR in

bar, sofern nicht anders vereinbart. Die Kaution wird nach Beendigung des

Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe zurückerstattet. MES kann

Forderungen gegen den Mieter mit der Kaution verrechnen, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von MES anerkannt sind, soweit

gesetzlich zulässig.

§11 Haftung, Haftungsbegrenzung, Haftung des Mieters, Versicherung

(1) MES haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibtunberührt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)

ist die Haftung von MES der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig und

außer in den Fällen des Abs. (1) – je Schadensfall begrenzt auf

a) bei einmaligen Projekt-/Werkleistungen: den jeweiligen Netto-Auftragswert,

b) bei laufenden Leistungen (z. B. Wartung/Managed Services/SaaS): das in den letzten

12 Monaten vor Eintritt des Schadensereignisses gezahlte Netto-Entgelt.

Die Gesamthaftung von MES pro Kalenderjahr ist begrenzt auf das Zweifache der

vorgenannten Beträge. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht

zwingendes Recht entgegensteht.

(4) MES haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie

mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechung), soweit

gesetzlich zulässig.

(5) Daten, Datensicherung: Der Kunde ist für die ordnungsgemäße und regelmäßige

Sicherung seiner Daten verantwortlich, sofern Datensicherung nicht ausdrücklich als

Leistung vereinbart ist. Soweit MES Datensicherung als Leistung schuldet, beschränkt

sich die Haftung bei Datenverlust auf die Wiederherstellung der Daten aus dem letzten

konsistenten Sicherungsstand gemäß vereinbartem Sicherungskonzept.

(6) IT-/Sicherheitsleistungen: MES schuldet keine absolute Sicherheit. MES erbringt

vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen als angemessene technische und organisatorische

Maßnahmen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Schäden, die auf unsichere

Systemumgebungen, fehlende Updates/Patches, kompromittierte Zugangsdaten, fehlende

oder nicht freigegebene Mehrfaktorauthentifizierung oder sonstige Pflichtverletzungen

im Verantwortungsbereich des Kunden zurückzuführen sind, hat MES nicht zu vertreten.

(7) Der Mieter haftet nach den allgemeinen Bestimmungen für Vorsatz und

Fahrlässigkeit; er haftet insbesondere für von außen zugefügte Beschädigungen und

Verschmutzungen sowie für Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen. Entstehen Schäden

durch Dritte, haftet der Mieter, soweit er diese zu vertreten hat. Der Mieter unterstützt

MES bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten durch Bereitstellung

notwendiger Informationen.

(8) MES ist berechtigt, den Mieter im Einzelfall zu verpflichten, die mit den

Mietgegenständen verbundenen Risiken (z.B. Verlust, Diebstahl, Beschädigung,

Haftpflicht) ausreichend zu versichern und den Nachweis zu erbringen; der Abschluss

kann Voraussetzung für die Überlassung sein.

(6) Soweit Verfügbarkeiten, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten zugesagt werden, ergeben

sich diese ausschließlich aus

einem wirksam vereinbarten SLA im Rahmen eines Wartungsvertrags. Etwaige Servicegutschriften

sind – soweit vereinbart –

abschließend; weitergehende Ansprüche wegen Unterschreitung von Service Levels bestehen nur

nach Maßgabe dieses §11.

§12 Mängel, Untersuchung, Gewährleistung

(1) Bei Verkauf von Gegenständen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgender

Maßgabe: MES leistet zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserungoder Ersatzlieferung. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

– soweit gesetzlich zulässig – 12 Monate ab Gefahrübergang. § 377 HGB bleibt unberührt.

(2) Bei Vermietung hat der Mieter die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit

und erkennbare Mängel zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen.

Unterbleibt die Anzeige, sind Rechte wegen erkennbarer Mängel ausgeschlossen, soweit

gesetzlich zulässig.

(3) Mängel, die während der Mietzeit auftreten, sind MES unverzüglich anzuzeigen. Der

Mieter hat MES Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Eigenmächtige

Reparaturen/Änderungen bedürfen vorheriger Zustimmung von MES, anderenfalls kann

MES Ersatzansprüche geltend machen, soweit gesetzlich zulässig.

§13 Kein Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da MES ausschließlich Verträge mit Unternehmern (§

14 BGB) schließt.

§14 Rückgabe, Rechte Dritter, Rücktritt/Storno, höhere Gewalt

(1) Rückgabe (Vermietung): Die Rückgabe der Mietgegenstände hat auf Kosten und

Gefahr des Mieters unaufgefordert und unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten

Mietzeit auf demselben Weg zu erfolgen, wie die Übergabe, sofern nicht wirksam

abweichend vereinbart. Mietgegenstände sind vollständig, sauber, in einwandfreiem

Zustand und geordnet zurückzugeben. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als

Bestätigung von Vollständigkeit/Zustand.

(2) Verspätete Rückgabe: Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Ist dies nicht möglich,

ist MES unverzüglich zu informieren. Für jeden überschrittenen Tag ist MES berechtigt,

den vollen Tagesmietpreis zu berechnen; weitergehende Ansprüche (insb.

Schadensersatz) bleiben vorbehalten.

(3) Rechte Dritter: Der Mieter hat die Mietgegenstände von Eingriffen Dritter (z.B.

Pfändung) freizuhalten und MES unverzüglich zu informieren. Er trägt die zur Abwehr

erforderlichen Kosten (insb. Rechtsverfolgung/Wiederbeschaffung), soweit gesetzlich

zulässig.

(4) Rücktritt/Storno (Vermietung): Der Mieter kann schriftlich zurücktreten. Geht die

Erklärung spätestens 12 Werktage vor Beginn der Mietzeit ein, fällt keine Stornogebühr

an. Bei Zugang weniger als 12 Werktage vor Mietzeitbeginn sind 50 % des vereinbarten

Mietzinses zu zahlen; bei Zugang weniger als 3 Tage vor Mietzeitbeginn 100 %. Für

vereinbarte Zusatzdienstleistungen kann MES die Vergütung in voller Höhe verlangen,

soweit diese bereits disponiert/erbracht ist.

(5) Höhere Gewalt: Bei höherer Gewalt ist MES für die Dauer und im Umfang der

Auswirkung von der Leistungspflicht befreit. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu

vergüten; weitergehende Rechte richten sich nach Gesetz.

(8) Beendigung SaaS/Managed Services / Exit: Nach Vertragsende stellt MES dem Kunden – soweit

technisch möglich und

vertraglich vereinbart – innerhalb einer angemessenen Frist einen Export der vom Kunden

bereitgestellten Inhalte/Daten in

einem gängigen Format zur Verfügung; Unterstützungsleistungen (Transition) erfolgen nach

Aufwand. Nach Ablauf dervereinbarten Aufbewahrungsfrist werden Kundendaten gelöscht oder anonymisiert, soweit keine

gesetzlichen Aufbewahrungspflichten

entgegenstehen; Details können in AVV/DPA geregelt sein.

§15 Datenschutz, Schlussbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten werden gemäß DSGVO verarbeitet.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist

Deutsch. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem

Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von MES.

gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt

diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am

nächsten kommt.


AGB's herunterladen (Stand 04.03.2026)